Die Aufnahmekriterien der BALTIC-SCHULE beruhen auf der Grundlage des Erlasses zur Festlegung der Aufnahmemöglichkeiten an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie den Empfehlungen zur Bestimmung der zuständigen Schule, der Aufnahmemerkmale vom 21. 11. 2011 in der Fassung vom 15. 01. 2015 (NBL 1 / 2015) und der LVO über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (NBL 7 / 2018).

Die Kapazität des künftigen 5. Jahrgangs wird von der Schulaufsicht – auch unter Berücksichtigung der inklusiv zu beschulenden Kinder und der durch die Schulart bedingten unterschiedlichen Anforderungsniveaus – festgesetzt.

Die Anzahl der im Aufnahmeverfahren zu vergebenden Plätze reduziert sich zusätzlich

  1. a) um die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit SONDERPÄDAGOGISCHEM FÖRDERBEDARF, die nach Ablauf der Koordinierungsgespräche der BALTIC-SCHULE zugewiesen werden.
  2. b) um die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die nach der HÄRTEFALLREGEL ausschließlich auf den Besuch der BALTIC-SCHULE angewiesen und deswegen unabhängig vom Aufnahmeverfahren aufzunehmen sind. Jeder Härtefall muss im Detail begründet und möglichst vor Beginn des Aufnahmeverfahrens bei der Schule angezeigt werden. Die Anwendung der Härtefallregel unterliegt der Beurteilung des Schulleiters.

Übersteigt die Zahl der Anmeldewünsche die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, werden bei der Aufnahmeentscheidung – in der angegebenen Reihenfolge 1 bis 3 hierarchisch – die folgendenKriterien berücksichtigt: 1. GESCHWISTERKIND * – 2. LEISTUNGSSTÄRKEN – 3. LOSVERFAHREN.

* Das Kriterium GESCHWISTERKIND bezieht sich auf die GEMEINSCHAFTSSCHULE (Jgst. 5 – 10).

Für das Kriterium 3 (LOSVERFAHREN) gilt: Geschwisterkinder (z. B. Zwillinge, Drillinge, …) werden auf einem Los notiert. Wird dieses Los gezogen, werden diese Geschwisterkinder alle aufgenommen.

Die Aufnahmekriterien im Einzelnen (Geschwisterkind* – Leistungsstärken – Losverfahren)

  1. Im ersten Schritt werden Kinder aufgenommen, die das Kriterium GESCHWISTERKIND (nach § 2.7 des genannten Erlasses) erfüllen. Das Kriterium GESCHWISTERKIND bezieht sich auf die GEMEINSCHAFTSSCHULE, also auf Geschwister, welche die Jahrgangsstufen 5 bis 10 besuchen.
  2. Im zweiten Schritt werden nach § 2.4 des Erlasses bei der Auswahl unter dem Aspekt der LEISTUNGSSTÄRKEN Kinder aufgenommen, die laut Entwicklungsbericht der abgebenden Grundschule eine besondere Stärke im Bereich der ÜBERFACHLICHEN KOMPETENZEN haben. Dabei finden freie Formulierungen im Entwicklungsbericht keine Anwendung, sondern ausschließlich die Kriterien 1 bis 7 der überfachlichen Kompetenzen des Entwicklungsberichts. Für die Aufnahme aufgrund der besonderen LEISTUNGSSTÄRKE in den ÜBERFACHLICHEN KOMPETENZEN sind bis zu 20 % der zur Verfügung stehenden Plätze vorgesehen.

Zur Bestimmung einer Rangfolge werden die einzelnen Kriterien (Items) in Punktwerte umgerechnet und aufsummiert. Die Umrechnung erfolgt gemäß der folgenden Zuordnung:

  • sicher (5 P)
  • überwiegend sicher (4 P)
  • teilweise sicher (3 P)
  • überwiegend unsicher (2 P)
  • unsicher (1 P)

Die bis zu 20 % der zur Verfügung stehenden Plätze werden dann anhand der ermittelten Rangfolge vergeben, beginnend bei der höchsten Punktzahl (gemäß Summe der Items 1 bis 7).

  1. Gibt es nach Durchführung der Punkte 1 und 2 des Aufnahmeverfahrens noch mehr Bewerberinnen und Bewerber als freie Plätze, die im bisherigen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten, werden diese freien Plätze im dritten Schritt des Aufnahmeverfahrens im LOSVERFAHREN vergeben (vgl. § 2.8 des Erlasses).

Erläuterungen zum Kriterium LEISTUNGSSTÄRKEN – ÜBERFACHLICHE KOMPETENZEN

Ermittelt werden die Leistungsstärken im Bereich der ÜBERFACHLICHEN KOMPETENZEN auf der Basis des vorgelegten Grundschulzeugnisses, wenn die abgebende Grundschule die Zeugnisse gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 der Landesverordnung über Grundschulen in Kombination mit dem Erlass Zeugnisse in der Grundschule und Schulübergangsempfehlung, Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 29. 06. 2018 – III 30, Punkt 2, Satz 4 unter Verwendung der Kann-Vorlage ausgestellt hat oder das Raster der ÜBERFACHLICHEN KOMPETENZEN aus Anlage 4 in Kombination mit einem Notenzeugnis verwendet hat.

Ist dies nicht der Fall, enthält das Zeugnis gemäß §7 Absatz 1 Punkt 1 ZVO Beschlüsse der Klassenkonferenz zur verbalen oder tabellarischen Beschreibung des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens. Dabei sind für das allgemeine Lernverhalten die Kriterien Arbeitsorganisation, Anwendung von Methoden, Konzentration, Selbstständigkeit und Engagement zu berücksichtigen; die Aussagen über das Sozialverhalten beziehen sich auf die Kriterien Teamfähigkeit und Konfliktfähigkeit.

Die hier genannten Kriterien sind identisch mit denen der ÜBERFACHLICHEN KOMPETENZEN gemäß der in der genannten Anlage 4 genannten Zeugnisvorlage. Um die erforderliche Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten, werden die Angaben gemäß §7 Absatz 1 Punkt 1 ZVO zu dem Raster der Überfachlichen Kompetenzen (Anlage 4) in Analogie gesetzt.