Satzung des Schulvereins der Baltic Schule Lübeck e.V.
(Stand 30.05.2011)
§ 1 Name
Der Verein führte den Namen „Schulverein der Baltic Gesamtschule Lübeck e.V.“. Der Name wird im Zusammenhang mit der Zusammenlegung der Baltic Schule Grund- und Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe und der Otto-Passarge Schule in „Schulverein der Baltic Schule Lübeck e.V“. geändert. Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck, Geschäftsanschrift: Schulverein der Baltic Schule Lübeck e.V. Karavellenstraße 2-4, 23558 Lübeck.
Nachfolgend im Satzungstext: Verein
§ 2 Vereinszweck, Zweckbindung
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Wissensvermittlung und des sozialen Lebens in der Schule.
Der Satzungszweck wird vorrangig wie folgt verwirklicht:
- Information zu und Teilnahme von Eltern, Förderern und Freunden der Baltic-Schule Lübeck an allen Fragen des Schullebens, Projekten und gemeinschaftsschulspezifischen Aktivitäten.
- Finanzielle Unterstützung (Bezuschussung) von schulischen Aktivitäten und Maßnahmen, z.B. Klassenfahrten, Ausflügen, Projekten, Einrichtungen und Ausgestaltung des Schulgebäudes und einzelner Schulräume. Die jährlichen Zuschüsse für die folgenden Kostenstellen sind generell genehmigt, sie werden direkt mit einem Antragsformular (ohne e.S) an den Kassenwart weitergeleitet.
* Mitgliedsbeitrag an die GGG
* Beitrag Europaschule Schleswig-Holstein
* Schüleraustauschprogramm
* Projektwoche „KKK“ 7. Jahrgang
* Entlassungsfeier (Deko, Getränke o.ä.)
* Klassenkassenzuschüsse
- Die hierzu benötigten Mittel werden beschafft durch Mitgliedsbeiträge und das Sammeln von Spenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).
Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben oder andere unverhältnismäßige Vergütung oder Zuwendung begünstigt werden, weder für Vereinszwecke noch für Zwecke, die dieser Bestimmung fremd sind. Der Verein beantragt Gemeinnützigkeit im Sinne von § 51 ff. Abgabenordnung (AO) sowie Befreiung von Körperschafts-, Gewerbe- und Vermögenssteuer.
§ 4 Vereinsregister
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter VR 2085 HL eingetragen.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden
a) Eltern, deren Kinder die Baltic-Schule Lübeck, Grund- und Gemeinschaftsschule der Hansestadt Lübeck mit gymnasialer Oberstufe besuchen,
b) Ehemalige Schüler/innen der Schule,
c) Lehrkräfte der Schule,
d) Freunde und Förderer/innen der Schule.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt dies schriftlich dem neuen Mitglied mit. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Schuljahres zulässig und spätestens drei Monate vorher durch schriftliche Erklärung dem Verein (Vorstand) anzuzeigen. Beim Abgang eines Kindes von der Schule endet die Mitgliedschaft automatisch. Über einen Ausschluss entscheiden die anwesenden Mitglieder in einer Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 6 Beiträge, Geschäftsjahr
Die Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge. Die Höhe des Mindestbeitrages richtet sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07 des Folgejahres).
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Vorstand und Mitgliederversammlung können weitere Organe bilden und sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über Belange und Tätigkeit des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:
- den Jahresbericht des/der Vorsitzenden
- den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von Kassenprüfer/innen
- Grundsätze der Vereinsarbeit
- Satzungsänderungen
- Beitragshöhe
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung der Mitglieder unter Mitteilung einer Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich und mit einer Frist von zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts gem. §§ 21 ff. BGB.
§ 9 Kassenprüfer/innen
Die Kasse des Vereins ist jährlich von zwei gewählten Kassenprüfer/in zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu
- 50% an den Verein zur Förderung von Kunst, Kultur und Kreativität an der Baltic-Gesamtschule e.V.
- 50% an die Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschulen (GGG),
die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige – steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben. Existiert nur noch einer vorstehend genannten Vereine, so geht das Vermögen zu 100 % an den verbliebenen Verein über. Bei Wegfall der vorstehend genannten Vereine geht das gesamte Vermögen an
- SOS-Kinderdorf
- Unicef
- Feuerwehr.
Eine Zahlung an die 2. Institution erfolgt nur, wenn die 1. Institution nicht mehr existieren sollte. Eine Zahlung an die 3. Institution erfolgt nur dann, wenn die 1. und 2. Institution nicht mehr existieren sollten. Sollte keine genannte Institution mehr existieren, entscheidet die/der jeweilig amtierende Lübecker Bürgermeister/in über eine gemeinnützige Verwendung des Vermögens.
§ 11 Aufhebung der alten Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30. Mai 2011 neugefasst und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 14.02.1995.
Lübeck, den 30.05.2011