An der Baltic-Schule sind in der Sekundarstufe I zwei Abschlüsse zu erreichen. Der Erste allgemeinbildende Schulabschluss (ESA) in Klassenstufe 9 und der Mittlere Schulabschluss (MSA) in Klassenstufe 10.
Der Erste allgemeinbildende Schulabschluss (ESA)
Häufig gestellte Fragen zum Ersten allgemeinen Schulabschluss werden Ihnen und Euch unten beantwortet – einfach auf die entsprechende Fragen klicken!
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Alle Schülerinnen und Schüler der Baltic-Schule können auf Antrag der Eltern den ESA durch Teilnahme an der entsprechenden Prüfung erwerben.
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Die Klassenkonferenz kann Schülerinnen und Schüler auch zur Teilnahme an den Prüfungen verpflichten, wenn die Versetzung nach Klasse 10 gefährdet erscheint.
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Schülerinnen und Schüler, die nicht direkt in die 10. Klasse versetzt werden, wiederholen die 9. Klasse.
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Für Schülerinnen und Schüler, die die 9. Klasse wiederholen und bei denen der Abschluss in der 9. oder der Übergang in die 10. Klasse erneut gefährdet erscheint, legt die Klassenkonferenz die Teilnahme an der Prüfung fest.
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Im ersten Halbjahr der 9. Klasse nehmen alle Schülerinnen und Schüler – ungeachtet der Prognose – an der Projektarbeit und –prüfung teil. Die Note geht entweder in den ESA oder den MSA ein. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Informationsbroschüre zu „Projektarbeit und –prüfung“.
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Im zweiten Halbjahr finden die zentralen Abschlussprüfungen an verbindlich festgelegten Terminen statt. Sie bestehen aus:
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schriftlichen Prüfungen in den Kernfächern Mathematik, Deutsch und Englisch im Umfang von jeweils 135 Minuten (Englisch 105 Minuten schriftliche und 30 Minuten sprachpraktische, mündliche Prüfung mit jeweils zwei bis drei SchülerInnen)
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bis zu zwei freiwilligen mündlichen Prüfungen in allen weiteren Fächern außer im Fach Englisch (hier ist die mündliche Prüfung bereits Teil der gesamten Prüfungsleistung)
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Der Prüfungsausschuss kann SchülerInnen zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung verpflichten, um einen erfolgreichen Abschluss oder den Übergang in die 10. Klasse sicherzustellen.
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In den Fächern, in denen keine mündlichen oder schriftlichen Prüfungen angesetzt sind, entsprechen die Vornoten den Endnoten.
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In Fächern, in denen schriftlich oder mündlich geprüft wurde, werden Vornote und Prüfungsnote im Verhältnis 2:1 gewichtet.
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In Fächern, in denen sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wurde, werden zunächst die schriftliche und mündliche Prüfung im Verhältnis 1:1 verrechnet. Die Endnote ergibt sich dann im Verhältnis 2:1 aus der Vornote und dem errechneten Ergebnis aus schriftlicher und mündlicher Prüfung.
- Grundsätzlich müssen „ausreichende“ Leistungen – bei höchstens einer Note „mangelhaft“ – bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des ESA vorliegen. Bei mehr als einer Note „mangelhaft“ oder einer Note „ungenügend“ ist der Abschluss nicht erreicht.
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Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, dazu tritt die Schülerin oder der Schüler um eine Jahrgangsstufe zurück.
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Eine bereits bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
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Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach der 9. Klasse entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des ESA teilgenommen hat, oder wenn sie oder er an der Prüfung zum Erwerb des ESA erfolgreich teilgenommen hat, jedoch weder nach § 6 Absatz 3 (GemVO) in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wird noch nach § 7 Absatz 5 (GemVO) aufsteigt.
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Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht (insgesamt neun Schulbesuchsjahre) nimmt die Schülerin oder der Schüler freiwillig am Unterricht teil, um einen in der Regel höheren qualifizierten Abschluss zu erwerben. Bei hohen unentschuldigten Fehlzeiten (20 Stunden innerhalb von 30 Tagen) kann die Schule die Entlassung aus der Schule herbeiführen.
- § 6 Absatz 3 (GemVO): Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen mindestens auf der Anforderungsebene zum Erwerb des MSA in nicht mehr als einem Fach schlechter als „ausreichend“ sind und kein Fach mit „ungenügend“ benotet wurde.
- § 7 Absatz 5 (GemVO): Sofern die Leistungen im ESA in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind und kein Fach mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet wurde, steigt die Schülerin oder der Schüler auch dann in die Jahrgangsstufe 10 auf, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 6 Absatz 3 Satz nicht erfüllt sind.
- Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt werden, können die Jahrgangsstufe 9 wiederholen.
- Die Noten der Fächer, die nur im 8. Schuljahr unterrichtet wurden, werden in das (Abschluss-)Zeugnis des 9. Jahrgangs übernommen.
Der Mittlere Schulabschluss (MSA)
Nach dem Erreichen der 10. Jahrgangsstufe – entweder durch Versetzung oder durch Erreichen eines qualifizierenden Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses – haben die Schülerinnen der Baltic-Schule die Möglichkeit, den Mittleren Schulabschluss (MSA) zu erreichen.
Häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss werden Ihnen und Euch unten beantwortet – einfach auf die entsprechende Fragen klicken!
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An den Prüfungen nehmen alle Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen teil.
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Schülerinnen und Schüler, bei denen der Aufstieg in die Oberstufe absehbar erscheint, können sich auf Antrag der Eltern von der Prüfung befreien lassen – mit Versetzung in die 11. Klasse kann der Bildungsstand als „dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig“ festgestellt werden. Die Ausstellung eines Abschlusszeugnisses ist nur nach bestandener Prüfung möglich.
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Im neunten Schuljahr nehmen alle Schülerinnen und Schüler – ungeachtet der Prognose – an der Projektarbeit und –prüfung teil. Die Note geht in die Zuerkennung des MSA ein. Schülerinnen und Schüler, die erst mit dem zehnten Schuljahr an die Baltic-Schule kommen, holen die Projektarbeit im Verlauf des zehnten Schuljahres nach. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Informationsbroschüre zu „Projektarbeit und –prüfung“.
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Im zweiten Halbjahr finden die zentralen Abschlussprüfungen an verbindlich festgelegten Terminen statt. Sie bestehen aus:
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schriftlichen Prüfungen in den Kernfächern Mathematik, Deutsch und Englisch im Umfang von jeweils 135 Minuten (Englisch 105 Minuten schriftliche und 30 Minuten sprachpraktische, mündliche Prüfung mit jeweils zwei SchülerInnen)
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bis zu zwei freiwilligen mündlichen Prüfungen in allen Fächern außer im Fach Englisch (hier ist die mündliche Prüfung bereits Teil der gesamten Prüfungsleistung)
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zu den zusätzlichen mündlichen Prüfungsfächern können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers auch Fächer zählen, in denen eine schriftliche Prüfung erfolgte
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Der Prüfungsausschuss kann SchülerInnen zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung verpflichten, um einen erfolgreichen Abschluss sicherzustellen oder den Übergang in die Oberstufe.
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In den Fächern, in denen keine mündlichen oder schriftlichen Prüfungen angesetzt sind, entsprechen die Vornoten den Endnoten.
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In Fächern, in denen schriftlich oder mündlich geprüft wurde, werden Vornote und Prüfungsnote im Verhältnis 2:1 gewichtet.
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In Fächern, in denen sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wurde, werden zunächst die schriftliche und mündliche Prüfung im Verhältnis 1:1 verrechnet. Die Endnote ergibt sich dann im Verhältnis 2:1 aus der Vornote und dem errechneten Ergebnis aus schriftlicher und mündlicher Prüfung.
- Grundsätzlich müssen mindestens „ausreichende“ Leistungen bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des MSA vorliegen, bei maximal einer Note „mangelhaft“ und keiner Note „ungenügend“.
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Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, dazu tritt die Schülerin oder der Schüler um eine Jahrgangsstufe zurück.
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Eine bereits bestandene Prüfung kann weder zur Verbesserung des Abschlusses noch zum Erreichen der Zugangsvoraussetzungen der 10. Klasse bzw. der Oberstufe wiederholt werden.
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Ist durch die Klassenkonferenz kein Aufstieg in die nächste Klassenstufe beschlossen, erfolgt die Entlassung aus der Schule.
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Eine Schülerin bzw. ein Schüler wird entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des MSA teilgenommen hat.
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Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht (insgesamt neun Schulbesuchsjahre) nimmt die Schülerin oder der Schüler freiwillig am Unterricht teil, um einen in der Regel höheren qualifizierten Abschluss zu erhalten. Bei hohen unentschuldigten Fehlzeiten (20 Stunden innerhalb von 30 Tagen) kann die Schule die Entlassung aus der Schule herbeiführen.
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Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen im Abschluss, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des MSA, in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind und kein Fach mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet wurde, oder wenn die Leistungen im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, in nicht mehr als einem Fach schlechter als „ausreichend“ sind und kein Fach mit „ungenügend“ benotet wurde.
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In begründeten Einzelfällen kann die Klassenkonferenz eine Schülerin oder einen Schüler auch dann versetzen, wenn die oben genannten Leistungen nicht erbracht wurden. Der Aufstieg erfolgt dann durch Konferenzbeschluss mit begleitenden Maßnahmen zur Sicherung des Lernerfolges.
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Achtung: Fachwechsel im Wahlpflichtfach I schließt direkten Aufstieg aus!